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  • Präambel

    Präambel

    (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.


    (2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.


    (3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.


    (4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.


    (5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die Tätigkeit ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

    Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheiten, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

    Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.


    (6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landesverbände, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuze e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.


    (7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

     

    Vorbemerkung:
    Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    §1 Selbstverständnis

    (1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland, Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.


    (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V. (im weiteren Kreisverband genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

    Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.

    Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie den anderen anerkannten Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.


    (3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Thüringen e. V. (im weiteren Landesverband genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Mitglieder und Gliederungen (privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen.


    (4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben war, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.


    (5) Der Kreisverband ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligungen, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.


    (6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen im Kreisverband.

    §2 Aufgaben

    (1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§1) und seiner Möglichkeiten (§ 27) folgenden Aufgaben:

    1. Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notfallsituationen

    2. Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

    3. Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung

    4. Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

    5. Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

    6. Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände

    7. Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender

    8. Suchdienst und Familienzusammenführung

    9. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazu gehörenden Aktivitäten wie Rettungsschwimmen sowie der Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.


    (2) Der Kreisverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesem Aufgaben gehören insbesondere:

    1. Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

    2. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, einschließlich des Einsatzes von Latarettschiffen

    3. Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros

    4. Vermittlung von Familienschriftwechseln


    (3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. Veranstaltungen und Publikationen zur Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts und der Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

    2. ideelle und materielle Hilfen für Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften im Ausland unter Beachtung des § 6 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und des § 5 dieser Satzung

    3. Betreibung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung, einschließlich qualifizierten Krankentransports, Wasser- und Bergrettung, Nachsorgedienst, Rettungshundearbeit, sanitäts- und betreuungsdienstliche Absicherung von Veranstaltungen aller Art sowie den Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen

    4. Inner- und außerverbandliche Aus- und Weiterbildung in Erster Hilfe im Sanitäts- und Betreuungsdienst, im Rettungsdienst sowie in der Kranken- und Altenpflege, einschließlich der Ausbildung in Technik, Sicherheit und Kommunikation

    5. Ausbildung und Vorhaltung von Personal und Ausstattung für die Hilfe für Konflikt- und Katastrophenopfer im In- und Ausland

    6. Betrieb von ambulanten, teilstationären, stationären und sonstigen Betreuungseinrichtungen und –diensten für alte, behinderte, kranke, sozial benachteiligte oder in Notsituationen befindliche Menschen, einschließlich ergänzender Dienstleistungen sowie Besuchs-, Beratungs-, Hauswirtschafts-, Mahlzeiten und Fahrdienste für hilfsbedürftige Personen, insbesondere Behinderte und Kranke

    7. Betrieb von Einrichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

    8. Betrieb von Reha- und Vorsorgeeinrichtung insbesondere für Mütter und Kinder sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Kur

    9. Betreiben eines Kinder- und Jugendverbandes (Jugendrotkreuz) mit Bildungs- und Freizeitangeboten sowie die Förderung des internationalen Kinder- und Jugendaustausches

    10. Betrieb von Beratungs-, Betreuungs- und Förderungsdiensten für Familien, Schwangere, Migranten, Kranke, Obdachlose und andere Menschen in schwierigen Lebenssituationen

    11. Betrieb von Heimen für Migranten, Obdachlose, sozial Benachteiligte und andere Menschen in Notsituationen

    12. Betrieb von Krankenhäusern, Notaufnahmen, Sanitätsstellen und Unfallhilfsstellen

    13. Kurse zur Förderung der Gesundheit und des Sozialverhaltens

    14. Sammeln gebrauchter Kleidung, Möbel, Hausrat und Hilfsmitteln sowie den Betrieb von Kleiderkammern, Möbellagern und Hilfsmittelverleihen für Bedürftige

    15. Mitwirkung bei der Gewinnung unentgeltlicher Blutspenden

    16. Betrieb von Hausnotrufdiensten zur Einleitung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Notfällen

    17. Beschäftigung von Zivildienstleistenden und von jungen Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr


    (4) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

    §3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

    (1) Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in der Stadt Leinefelde-Worbis. Der Verein führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V.“.

    Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

    Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.


    (2) Mitglieder des Kreisverbandes sind:

    1. die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§11)

    2. sonstige Vereinigungen (§ 11 Abs. 2) und

    3. Ehrenmitglieder (§ 12)


    (3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung von 20.03.2009 und des Landesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 2010 geht der Satzung des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor.


    (4) Der Kreisverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 16 Ziffern 2 und 3 der Satzung des Landesverbandes.


    (5) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3, Satz 2 die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit dieser Gliederungen wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt.


    (6) Verliert der Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter gemäß 28 Abs. 7 dieser Satzung wäre.

    §4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

    (1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu. Sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.


    (2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.


    (3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.


    (4) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.


    (5) Gemeinschaften sind:

    • die Bereitschaften
    • die Bergwacht
    • das Jugendrotkreuz
    • die Wasserwacht
    • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

     

    (6) Für satzungsgemäße Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden können, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.


    (7) Über die Gründung oder Auflösung der Gemeinschaften und Arbeitskreise und deren örtliche Gliederungen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes.


    (8) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufen angehören. Die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eine Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Kreisverband beteiligt ist.

    Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten.

    Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich, hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

    Hauptamtliche Mitarbeiter und hauptamtliche Vorstandsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nach ihrem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit dem Deutschen Roten Kreuz dem Präsidium des Kreisverbandes angehören.


    (9) An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in ein Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

    §5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

    (1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.


    (2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

    1. Für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2, Satz 3

    2. Für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung

    3. Für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug

    4. Für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit

    5. Für die Regelung der Verwendung des Rotkreuzzeichens und die Gestattung seiner Verwendung

    6. Für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung


    (3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.


    (4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesem Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften.

  • Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

    §6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

    (1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3, Satz 2 sowie deren Mitgliedern.


    (2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

    1. für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, anderen Landesverbänden und dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.,

    2. für die Vertretung gegenüber den Organen des Freistaates Thüringen und den zentralen Behörden der Landesregierung. Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit des Kreisverbandes bleibt hiervon unberührt,

    3. für die Vertretung gegenüber landesweit tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen auf Landesebene,

    4. für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung,

    5. für die Beantragung der Verwendung des Rotkreuzzeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte beim Bundesverband.


    (3) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.


    (4) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuzschwestern zu treffen.

    Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

    Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.
     

    (5) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Ziff. 2 und 3 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.


    (6) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.


    (7) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

    §7 Zuständigkeit des Kreisverbandes, Rechte und Pflichten

    (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutsches Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedern und Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2.


    (2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig für

    1. die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz,

    2. die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen,

    3. die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.


    (3) Der Kreisverband und seine Gliederungen sind verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Ziffern 2 und 3 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

     

    (4) Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung in das Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs 6 der Satzung des Landesverbandes.


    (5) Der Kreisverband ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten Bei Partnerschaften ist über den Landesverband die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.


    (6) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß §§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig Hierzu sowie für die Gesellschaftsverträge bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und des Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.

    Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuz (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

    Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

    Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtung des Privatrechtes zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

    §8 Territorialprinzip

    (1) Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.


    (2) Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.


    (3) Stellt der Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 25 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange, welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeld beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen dem Kreisverband und der die Aufgabe übernehmenden Gliederung. Der Vertrag muss eine Rückfallklausel enthalten.

    §9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

    (1) Der Kreisverband arbeitet eng mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten, Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe soweit er dazu in der Lage ist.


    (2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.


    (3) Unterste Ebene sind die Kreisverbände. Sie haben ihn ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.


    (4) Gemäß Abs. 1 sind dem Landesverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

    1. drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

    2. Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

    3. schädigendes Verhalten von Präsidiumsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,

    4. Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuztätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

    5. Berichte in den Medien über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder unverschuldet sind.

    In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunter- lagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes oder der Gliederung durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

    Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 3 bis 5 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.


    (5) Der Landesverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

    §10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

    (1) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für den Kreisverband, seine Mitglieder, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.


    (2) Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß §§ 25, 26 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.


    (3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen.


    (4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.


    (5) Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis der Gründe zu stellen.


    (6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

  • Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

    §11 Mitglieder

    (1) Mitglieder des Kreisverbandes sind natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.


    (2) Mitglieder des Kreisverbandes können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

    §12 Ehrenmitglieder

    (1) Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

    §13 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Gemeinschaften. Über die Annahme des Antrages entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 2 die Mitgliederversammlung. Im Übrigen das Präsidium des Kreisverbandes. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs 2) fest.


    (2) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

    §14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.


    (2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aktive Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 sind, besitzen die Mitwirkungsrechte nach den §§ 17 bis 19.


    (3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.


    (4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften gelten die gemeinsamen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

    §15 Ende der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft, Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband, Ausschluss oder Tod sowie bei korporativen Mitgliedern durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Auflösung oder Aufhebung.


    (2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt

    b) trotz wiederholter Mahnung oder Maßnahmen nach § 29 seinen Pflichten nicht nachkommt.

    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine Aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.


    (3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

  • Vierte Abschnitt: Organisation

    §16 Organe

    (1) Organe des Kreisverbandes sind:

    die Kreisversammlung,

    das Präsidium,

    der hauptamtliche Vorstand.


    (2) Die Kreisversammlung und das Präsidium beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Präsident*. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.


    (3) Über die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


    (4) Beschlüsse des Präsidiums können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied innerhalb der gesetzten Frist dem Umlaufverfahren nicht zustimmt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist förmlich festzustellen.

    §17 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

    (1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. 


    (2) Die Kreisversammlung besteht aus den von den Gemeinschaften und Arbeitskreisen entsandten Delegierten, den Mitgliedern des Präsidiums und den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist. Delegierter kann nur derjenige sein, der Mitgliedsrechte nach der Satzung des Kreisverbandes (§ 14 Abs. 2) ausüben kann. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, beratend an der Kreisversammlung teilzunehmen.


    (3) Die Zahl der Delegierten ergibt sich aus der Zahl der aktiven Einzelmitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließendem Schlüssel. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung. Der Anteil der Hauptamtlichen Mitarbeiter an den Delegierten in der Kreisversammlung darf 20 % nicht überschreiten.


    (4) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu welcher der Leiter der Gemeinschaft mit einer Frist von einer Woche schriftlich einlädt.


    (5) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.


    (6) Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.

     

    §18 Aufgaben der Kreisversammlung

    Die Kreisversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Sie wählt das Präsidium mit Ausnahme der Vertreter der Rotkreuzgemeinschaften, deren Bestellung sich aus den jeweiligen Ordnungen ergibt. Scheiden gewählte Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreisversammlung Nachfolger für die restliche Amtszeit.

    2. Sie nimmt den Bericht des Präsidiums über die Arbeit des Kreisverbandes und seiner Gliederungen entgegen.

    3. Sie beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Präsidiums.

    4. Sie beschließt den Wirtschaftsplan und legt den Mitgliedsbeitrag fest.

    5. Sie bestellt den Wirtschaftsprüfer oder eine ihm gleichgestellte Person.

    6. Sie beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes.

    7. Sie wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums.

    8. Sie beschließt über die Abberufung und die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund.

    9. Sie entscheidet über die Aufnahme von korporativen Mitgliedern und den Ausschluss eines Mitglieds.

    10. Sie entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechter eines Mitglieds.

    11. Sie beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§19 Abs. 6 Ziffer 1 der Satzung des Landesverbandes), über Änderungen der Satzung.

    12. Sie beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes), über die Änderung des Verbandsgebietes und die Umgliederung von Mitgliedern.

    13. Sie beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband.

    §19 Durchführung der Kreisversammlung

    (1) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun. wenn es mindestens 1/10 aller Mitglieder oder es mindestens 1/5 der aktiven Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.


    (2) Die Kreisversammlung wird vom Präsidenten oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung. Mit der Ladung der Gemeinschaften bzw. Arbeitskreise über deren Leiter gelten die Delegierten als geladen.


    (3) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich über die Leiter der Gemeinschaften bzw. Arbeitskreise den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.


    (4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

    Die Kreisversammlung beschließt jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Beschlüsseüber die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von jeweils 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen.

    Beschlüsse über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband bedürfen einer Mehrheit von jeweils 2/3 aller anwesenden Stimmen.

     

    §20 Präsidium

    (1) Das Präsidium besteht aus den von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern:

    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Wirtschaftssachverständigen
    • dem Kreisverbandsarzt
    • bis zu vier weiteren Personen


    den Vertretern der Rotkreuzgemeinschaften, nämlich:

    • der Wohlfahrts- und Sozialarbeit
    • der Bereitschaften
    • der Bergwacht
    • des Jugendrotkreuzes
    • der Wasserwacht.


    (2) Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.


    (3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.


    (4) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


    (5) Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.

    §21 Aufgaben des Präsidiums

    (1) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

    Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über die Mitglieder und Gliederungen aus.

    Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und des § 16 Ziffern 2 und 3 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.


    (2) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Gliederungen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

    1. Gesellschaftsverträge zu genehmigen

    2. Die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 4 Ziffern 1 bis 3

    3. Über die Gründung oder Auflösung der Gemeinschaften und deren örtlichen Gliederungen zu entscheiden

    4. Die Tätigkeit der Gliederungen und der Rotkreuzgemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen

    5. Den Rotkreuzbeauftragten zur Ernennung durch den Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 20 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes vorzuschlagen

    6. Die Gründung und die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zu genehmigen


    (3) Es hat insbesondere in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand folgende Aufgaben

    1. Formulierung der Ziele für den Vorstand

    2. vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 4. Das Präsidium kann für weitere wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes die Zustimmungspflicht festlegen

    3. Bestellung des Vorstandes gemäß § 24 Abs. 1

    4. Abberufung des Vorstandes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Präsidenten gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2

    5. Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder

    6. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes

    7. Entlastung des Vorstandes

    8. Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand

    9. Entgegennahme der in § 25 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes

    10. Erörterung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses

    11. Genehmigung von unterjährigen Änderungen des Wirtschaftsplanes

    12. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes

    13. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) im Einzelfall


    (4) Das Präsidium hat zudem folgende weitere Aufgaben gegenüber den Organen des Kreisverbandes

    1. Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss. zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit

    2. Vorschlag an die Kreisversammlung zur Wahl des Wirtschaftsprüfers


    (5) Das Präsidium ist befugt, Leiter der Gemeinschaften und der Arbeitskreise des Kreisverbandes aus begründetem Anlass bis auf weiteres zu suspendieren. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte des Suspendierten beauftragen. § 15 Abs. 2 Satz 4 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
     

    (6) Das Präsidium kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Präsidenten, einem anderem Präsidiumsmitglied oder dem Vorstand übertragen.

    §22 Durchführung der Sitzungen des Präsidiums

    (1) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens dreimal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Er muss dies tun. wenn es vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Präsidiums unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand kann von den Sitzungen des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn Angelegenheiten im Sinne von §21 Abs. 3 Ziffern 3 bis 5 dieser Satzung oder andere, die Person von Vorstandsmitgliedern betreffende Angelegenheiten beraten werden.


    (2) Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Präsidiumsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.

    Im Verhinderungsfall können die Leiter der Rotkreuzgemeinschaften durch ihre nach der jeweiligen Ordnung gewählten Vertreter vertreten werden.


    (3) Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Abberufung des Vorstandes müssen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.


    (4) Die Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums zustimmen.

    §23 Der Präsident

    (1) Der Präsident ist der oberste Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben war. die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und im Präsidium. Er vertritt den Kreisverband in der Landesausschusssitzung und neben den weiteren Delegierten in der Landesversammlung.


    (2) Der Präsident wirkt darauf hin, dass die Organe des Kreisverbandes, seine Mitglieder und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.


    (3) Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.


    (4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.


    (5) Der Präsident holt das Votum des Präsidiums ein, wenn im Landesausschuss des Landesverbandes Beschlüsse nach § 16 Ziffern 2 und 3 der Satzung des Landesverbandes gefasst werden sollen. In diesen Fällen kann von der Ladungsfrist nach § 22 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes abgewichen werden.


    (6) Der Präsident kann Weisungen nach § 30 Abs. 1 erteilen.


    (7) Der Präsident vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern.


    (8) Der Präsident kann Vorstandsmitglieder nach § 24 Abs. 1 aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Präsidenten nach § 22 Abs. 2 einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.


    (9) Der Präsident kann ein Vorstandsmitglied ernennen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmitgliedes einnimmt.


    (10) Maßnahmen des Präsidenten nach den Absätzen 8 und 9 sind beim Vereinsregister anzumelden. Ebenso ist beim Vereinsregister anzumelden, wenn die vorläufige Amtsenthebung wirkungslos wird, weil das Präsidium sie nicht innerhalb der in Abs. 8 vorgeschriebenen Frist von einem Monat endgültig bestätigt.

    §24 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

    (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Vorstandsmitglieder bestellen.


    (2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Kreisverband allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsmacht nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.


    (3) Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich angestellt. 2Sie erhalten eine Vergütung, die in den Anstellungsverträgen vereinbart ist. Vorbehaltlich § 23 Abs. 7 vertritt das Präsidium im Verhältnis zum Vorstand den Verein. ''Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.


    (4) Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Beschränkungen des § 181 BGB.


    (5) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.

    §25 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.


    (2) Der Vorstand hat

    1. den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Kreisversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplanes dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.

    2. den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Erörterung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen und danach dem Landesverband vorzulegen.

    3. dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

    4. die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes vorzubereiten.

    5. die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Mitgliedern und Gliederungen nach § 1 Abs. 3 Satz Sorge zu tragen.

    6. darauf hinzuwirken, dass die Gemeinschaften entsprechend der Mitwirkungserklärung im Katastrophenschutz für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der dafür im Deutschen Roten Kreuz geltenden Vorschriften und der Ordnungen der Gemeinschaften.

    7. die Geschäftsordnung für Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.


    (3) Der Vorstand hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, insbesondere über

    1. den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung

    2. den Gang der Geschäfte gemäß Abs. 1. die Einhaltung des Wirtschaftsplanes die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen

    3. die Risiken des Vereins und seiner Gliederungen (§1 Abs. 3 Satz 2)


    (4) Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innen Verhältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums, soweit diese nicht durch den Wirtschaftsplan bereits beschlossen sind:

    1. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

    2. Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen, wenn sie im Einzelfall über einen Betrag von 25.000 € hinausgehen

    3. Aufnahme von Darlehen und Krediten, mit Ausnahme von Lieferantenkrediten

    4. Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften

    5. Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen

    6. Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung für den Kreisverband führen.

    Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.


    (5) Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.


    (6) Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen.

    §26 Der Konventionsbeauftragte

    (1) Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Konventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

    §26a Der Beauftragte für den Katastrophenschutz

    (1) Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Thüringen e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Eichsfeld e. V. den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.

  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

    §27 Wirtschaftsführung

    (1) Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird vom Vorstand geleitet, der ihren Aufbau festlegt den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist. Vorgesetzter der in der Kreisgeschäftsstelle tätigen Arbeitnehmer ist und deren arbeitsrechtlichen Belange regelt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 25 Abs. 2 Ziffer 7).


    (2) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.


    (3) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.


    (4) Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.


    (5) Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.


    (6) Die Mitgliederführen an den Kreisverband Beiträge ab. deren Höhe die Kreisversammlung im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan des Kreisverbandes festlegt.


    (7) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitglieder.


    (8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §28 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


    (2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


    (3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


    (4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.


    (5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.


    (6) Der Kreisverband darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


    (7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband vom Deutschen Roten Kreuz gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

  • Sechster Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

    §29 Ordnungsmaßnahmen

    (1) Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Landesverbandes verhängt werden.


    (2) Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass ein Mitglied seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahmen bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.


    (3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst nur anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).


    (4) Ordnungsmaßnahmen sind:

    1. Ersatzvornahme auf Kosten des Mitgliedes durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zur Höhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.

    2. Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.

    3. Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.

    4. Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

    5. Ausschluss des Mitgliedes aus dem Kreisverband.


    (5) Maßnahmen nach Abs. 4 Ziffer 2 und 3 können gegen das Organ Mitgliedsversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß Abs. 4 Ziffer 3 ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.


    (6) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.


    (7) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 Ziffern 1 bis 3 entscheidet das Präsidium.


    (8) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 Ziffern 4 bis 5 beschließt die Kreisversammlung. Dem Beschluss hat die Androhung unter Fristsetzung durch das Präsidium voran zu gehen.


    (9) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    §30 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

    (1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Kreisverbandes bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Einzelmitgliedern. Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Kreisverbandes soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Einzelmitglieder, Verbände, Organisationen privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Kreisverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

    Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuz e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.


    (2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahin gehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

    §31 Schiedsgericht

    (1) Alle Rechtsstreitigkeiten

    1. zwischen Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Deutsches Roten Kreuzes,

    2. zwischen Einzelmitgliedern,

    3. zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

    die aus der Wahrnehmung von Rotkreuzaufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von § 1.025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

    Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuz e. V. entschieden.


    (2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.


    (3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragstelle geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- und Disziplinarverfahren beendet ist.


    (4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.


    (5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

     

  • Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen

    §32 Auflösung

    (1) Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Thüringen e. V. ist der Kreisverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

    §33 Teilunwirksamkeit

    (1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

    §34 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.

Leinefelde-Worbis, den 24.03.2015